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Generationenberatung – persönlich, umfassend, unabhängig

Generationenberatung – persönlich, umfassend, unabhängig


17.11.2020

Was muss ich regeln? Wir haben in einem unserer Newsletter bereits vorgestellt, wie wichtig es ist, rechtzeitig, selbstbestimmt vorzusorgen für den Fall, dass man durch Unfall oder Krankheit plötzlich nicht mehr selber seinen Willen kundtun kann. Unverhofft kommt oft, sagt Volksmund.

Wir wollen und können Ihnen im Zuge der Generationenberatung dabei helfen. Heute stellen wir Ihnen die Instrumente vor, die Ihnen dabei helfen, dass Ihr Wille berücksichtigt wird und Ihre Angelegenheiten so geregelt werden, wie Sie (und nicht das Betreuungsgericht) es wünschen:

1. Die Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht kann die gerichtliche Anordnung einer Betreuung vermieden werden. Eine Betreuung ist dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vertrauensperson oder durch Hilfe in anderer Form ebenso gut wie durch einen gerichtlich bestellten Betreuer besorgt werden können. Eine Vorsorgevollmacht gilt daher nicht nur für den Fall einer dauerhaften Betreuungsbedürftigkeit, sondern auch, wenn der Betroffene nur vorübergehend nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.

2. Die Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche hinsichtlich einer Betreuung äußern, die Sie im Betreuungsfall möglicherweise krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr äußern können. Unterbringung, Ort und Art der Versorgung werden in einer Betreuungsverfügung genau geregelt und somit nicht dem Zufall überlassen. Diese Wünsche sind vom Gericht grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht räumt die Betreuungsverfügung einem Dritten keine Vollmacht ein.

3. Die Patientenverfügung
Seit dem 01.09.2009 sind Patientenverfügungen bindend. In einer Patientenverfügung wird für den Fall, dass Sie keine eigenständigen Entscheidungen mehr treffen können, im Voraus festgelegt, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Sie können in der Patientenverfügung bestimmen, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, ärztliche Behandlungen oder Eingriffe, die nicht unmittelbar bevorstehen, einwilligen oder diese untersagen. Dadurch können Sie Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen, auch wenn Sie zum Zeitpunkt dieser ärztlichen Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig sind.

4. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Mediziner haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen. So die Berufsordnung der Ärzte. Wenn keine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht vorliegt, erhalten auch Ehepartner und Kinder keine Auskunft. Daher ist es für eine volljährige Person sinnvoll, Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber benannter Personen zu entbinden. Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber minderjährigen Patienten. Das hat zur Folge, dass die Eltern bzw. die sorgeberechtigten Personen nicht ohne Weiteres in den Behandlungsablauf mit einbezogen werden dürfen. Ein Jugendlicher kann ab dem 16. Lebensjahr Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber benannter Personen entbinden, da der Jugendliche ab diesem Zeitpunkt testierfähig ist.


5. Die Post-, Fernmelde- und Versicherungsverfügungen
In diesen Vollmachten wird bestimmt, welche persönlichen Angelegenheiten ein Bevollmächtigter für einen Betroffenen erledigen darf. Wie zum Beispiel: ◦geltend machen von Versicherungsleistungen ◦Kündigung von Versicherungsverträgen ◦Kündigung des Mietvertrages ◦Entscheidungen im Fernmeldeverkehr ◦Entgegennahme zum Aufbewahren ◦Öffnen meiner Post ◦Entgegennahme von Wahlunterlagen

6. Die Organverfügung
In einer Organverfügung kann jede volljährige Person schriftlich ihren Willen zum Thema Organspende niederlegen. Das Instrument der Organverfügung beruht auf den Folgewirkungen des Selbstbestimmungsrechts. Der mögliche Organspender soll über das Schicksal seines Körpers nach seinem Tode eine Entscheidung treffen können. Durch eine Organverfügung kann in eine Organentnahme eingewilligt, ihr widersprochen oder die Entscheidung einer namentlich benannten Person seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur Organspende) werden. Die Erklärung kann auf bestimmte Organe beschränkt werden.

7. Die Haustierverfügung
In einer Haus- bzw. Großtierverfügung kann jede volljährige Person den Aufenthaltsort, das Futter, die Unterbringung, die ärztliche Versorgung, den eventuellen Verkauf sowie alle damit verbunden finanziellen Angelegenheiten regeln.

8. Die Sorgerechtverfügung
Leider passiert es tagtäglich, dass Menschen durch einen Unfall oder andere Unglücksfälle aus dem Leben gerissen werden. Nicht selten befinden sich unter den Opfern auch Eltern kleiner Kinder. In einem solchen Fall stellt sich dann natürlich die Frage nach deren Verbleib und wer nun für sie verantwortlich ist und sich um sie kümmert. Eine Sorgerechtsverfügung gibt die Möglichkeit, namentlich einen Vormund oder Pfleger zu bestimmen, dem Sie vertrauen. Sie können bestimmte Personen vom Erhalt des Sorgerechts ausschließen und so klar festlegen, bei wem Ihre Kinder am besten aufgehoben wären.

9. Die Trauerverfügung
In einer Trauerfallverfügung haben Sie die Möglichkeit, für Sie wichtige Dinge nach Ihrem Tod festzulegen. Dies könnten zum Beispiel sein: Bestattungsform, Ort, besondere Wünsche zur Trauerfeier und deren Finanzierung.

Unser Angebot für Sie:

1. Wir helfen Ihnen durch einem klaren Beratungsprozess, die Ihnen wichtigen Dinge zu formulieren.

2. Wir helfen Ihnen durch geeignete Kooperationspartner, Ihre Wünsche rechtssicher in entsprechende Verfügungen und Vollmachten festzuhalten.

3. Wir helfen Ihnen, dass Ihre Verfügungen im Fall der Fälle schnell zur Verfügung stehen (zentrales Vorsorgeregister).

Für weitergehende Informationen rufen Sie uns gerne an.

Quellennachweis Foto:
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